AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACV-Electronic GmbH, Georgsfeld 24, 52222 Stolberg,
für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen gegenüber Unternehmern
§ 1 Allgemeines
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der ACV-Electronic GmbH, Georgsfeld 24, 52222 Stolberg (nachfolgend: ACV-Electronic), gegenüber ihren gewerblichen Kunden (nachfolgend: Kunde).
- Abweichende, entgegenstehende und ergänzende AGB werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ACV-Electronic ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, sie werden von ACV-Electronic ausdrücklich schriftlich anerkannt.
- Diese AGB gelten auch bei weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und ACV-Electronic, ohne dass hierfür eine erneute Vereinbarung oder Bezugnahme erforderlich ist.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss
- Angebote von ACV-Electronic sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht schriftlich etwas anderes von ACV-Electronic erklärt wird.
- Bestellungen des Kunden können mündlich, schriftlich, in Textform oder elektronisch mittels electronic data interchange (EDI) sowie mittels Maschinendatenerfassung (MDE) erfolgen. Eine Annahme der Bestellung durch ACV-Electronic erfolgt erst durch Zusendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Bestellung bzw. durch Zusendung der Ware. Andernfalls gilt das Angebot als abgelehnt.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
- Soweit nicht als Bruttopreise gesondert kenntlich gemacht, handelt es sich bei den genannten Preisen um Nettopreise. Die Preise gelten ab Lager und verstehen sich - soweit nichts anderes vereinbart - zuzüglich Verpackungs-, Zoll- und Frachtkosten sowie bei Nettopreisen auch zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Rechnungen von ACV-Electronic sind sofort fällig und spätestens zu dem mit dem Kunden vereinbarten Zahlungsziel auszugleichen. Soweit nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungsbeträge bis spätestens 30Tage nach Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Vorauszahlung, Nachnahme oder Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt ACV-Electronic ein Skonto von 2 %.
- Hat der Kunde noch Verbindlichkeiten aus früheren Lieferungen/Leistungen und hat er bei seiner Zahlung keine besondere Tilgungsbestimmung getroffen, werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt. Vereinbarte Skonti oder Rabatte entfallen, wenn nicht spätestens nach Eingang des Skonto begünstigten bzw. Rabatt begünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Rechnungen beglichen werden.
- Wird ACV-Electronic nach Vertragsschluss bekannt, dass die Zahlung infolge mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, so ist ACV-Electronic berechtigt, Vorkasse zu verlangen, oder wenn ACV-Electronic erfolglos eine Frist zur Zahlung gesetzt hat, vom Vertrag zurückzutreten. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, diese Folgen durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
- Gerät der Kunde mit der Bezahlung einer fälligen Rechnung in Verzug, so werden zu diesem Zeitpunkt auch alle weiteren Forderungen gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
- Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von ACV-Electronic nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Im Übrigen ist eine Aufrechnung ausgeschlossen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferfristen, Teillieferungen
- Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich sein und als verbindlich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren Lieferterminen wird sich ACV-Electronic nach besten Kräften bemühen, diese einzuhalten. Soweit nicht anders vereinbart, beginnt eine vereinbarte Lieferfrist mit dem Tag des Zugangs der Auftragsbestätigung bei dem Kunden. Bei nachträglicher Änderung der Bestellung ist ACV-Electronic an die ursprünglich zugesagte und bestätigte Lieferfrist nicht mehr gebunden. Gegebenenfalls ist eine neue Lieferfrist zwischen dem Kunden und ACV-Electronic zu vereinbaren.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch ACV-Electronic setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Wenn ACV-Electronic gegenüber dem Kunden ein fälliger Anspruch zusteht, ist ACV-Electronic berechtigt, die Lieferung gegenüber dem Kunden zurückzuhalten.
- Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände (z.B. Naturkatastrophen, Energiemangel, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung, Arbeitskämpfe und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko von ACV-Electronic zuzurechnen sind, ist ACV-Electronic für die Dauer ihres Vorliegens sowie für weitere zwei Wochen von der Lieferverpflichtung befreit. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Sollten die vorgenannten Ereignisse länger als sechs Wochen andauern, sind beide Seiten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Leistungserbringung für ACV-Electronic unzumutbar wird.
- Falls ACV-Electronic die vereinbarte Lieferzeit nicht einhalten kann, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er zuvor erfolglos schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat. Das Recht zurücktritt besteht nicht, wenn ACV-Electronic die Einhaltung der Lieferfrist ohne eigenes Verschulden nicht möglich war. In einem solchen Fall kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wenn er erfolglos schriftlich eine Nachfrist von mindestens sechs Wochen gesetzt hat.
- ACV-Electronic ist in einem für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
§ 5 Verpackung, Transport, Gefahrtragung
- Die Waren werden handelsüblich verpackt.
- Der Versand erfolgt auf Kosten des Kunden. Soweit der Kunde keine genauen Weisungen erteilt, werden der Versandweg und das Transportmittel von ACV-Electronic nach bestem Wissen sowie ohne Gewähr für die getroffene Wahl und günstige Fracht bestimmt. Wird von einem Kunden eine bestimmte Versandart verlangt, trägt er die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
- Mit Übergabe der Ware an den Beförderer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über. Verzögert sich die Absendung infolge von Umständen, die ACV-Electronic nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder einer zufälligen Verschlechterung mit Bereitstellung der Ware bei ACV-Electronic und Mitteilung über die Bereitstellung auf den Kunden über.
- Bei Transport entstehende Verluste oder Beschädigungen müssen von dem Kunden beim Transporteur angemeldet werden. Auf Wunsch und zulasten des Kunden kann eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Maßgebend für etwaige Entschädigungen sind die Bedingungen der Versicherungsgesellschaft.
§ 6 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung, Verjährung
- Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung im Hinblick auf erkennbare Mängel, Richtigkeit der Stückzahl, Gewicht und Größe zu überprüfen, und - wenn sich ein Mangel zeigt – ACV-Electronic unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Hat der Kunde binnen sechs Werktagen ab Erhalt der Ware gegenüber ACV-Electronic keine Anzeige gemacht, gilt dies als Bestätigung, dass er die Prüfung durchgeführt hat und keine erkennbaren Mängel bzw. Abweichungen bestehen. Ein Mangel, der erst später erkennbar wird (versteckter Mangel), ist innerhalb von acht Werktagen nach Erkennbarkeit des Mangels schriftlich gegenüber ACV-Electronic anzuzeigen; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. ACV-Electronic ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen.
- ACV-Electronic leistet Gewähr nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Gewährleistungsfall besteht lediglich Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung. Das Wahlrecht steht ACV-Electronic zu. Eine Minderung des Kaufpreises oder ein Rücktritt vom Vertrag kann nur bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) verlangt werden. Eine Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn ACV-Electronic erfolglos zwei Nachbesserungsversuche vorgenommen hat. Der Rücktritt wegen nicht vertragsgemäßer Leistung ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist oder der Kunde den Umstand, der ihm zum Rücktritt berechtigen würde, alleine oder weit überwiegend zu vertreten hat.
- Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet ACV-Electronic bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für einfache Fahrlässigkeit haftet ACV-Electronic nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Außerhalb wesentlicher Vertragspflichten haftet ACV-Electronic nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern sich die Haftung nicht auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bezieht. Sofern ACV-Electronic für einfache Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung auf den Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen ACV-Electronic nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen üblicherweise rechnen musste. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten nicht, wenn ACV-Electronic den Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsausschlüsse und –begrenzungen gelten auch zu Gunsten der Mitarbeiter, der Gehilfen und sonstiger Dritter, deren sich ACV-Electronic zur Vertragserfüllung bedient.
- Der Kunde verpflichtet sich, ACV-Electronic unverzüglich zu unterrichten, falls dieser von seinem Kunden auf Produkthaftung in Anspruch genommen wird und/oder damit zu rechnen ist, dass einer seiner Kunden Rückgriff gegen ACV-Electronic nehmen wird.
- Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Bezieht sich die Haftung auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder hat ACV-Electronic eine schriftliche Beschaffenheitsgarantie abgegeben oder handelt es sich um Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB) oder nach dem Produkthaftungsgesetz, richtet sich die Verjährung nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- ACV-Electronic behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages an ACV-Electronic ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung ist der Kunde auch nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von ACV-Electronic, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. ACV-Electronic verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. In diesem Fall kann ACV-Electronic verlangen, dass der Kunde ACV-Electronic die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für ACV-Electronic vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, ACV-Electronic nicht gehörenden Gegenständen verbunden, so erwirbt ACV-Electronic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Ist der Gegenstand des Kunden als Hauptsache anzusehen oder erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass ACV-Electronic durch den Kunden Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Faktura-Wertes der verbundenen Vorbehaltsware einräumt und der Kunde diese unentgeltlich verwahrt.
- Der Kunde tritt ACV-Electronic auch die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm durch die Verbindung der Ware mit einem Gegenstand gegen einen Dritten erwachsen.
- ACV-Electronic verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Kunden freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen von ACV-Electronic um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugeben Sicherheiten obliegt ACV-Electronic.
§ 8 Abtretungsverbot
§ 9 Sonstiges
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des internationalen Kaufrechts.
- Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von ACV-Electronic. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
- Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, oder hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlungen, Lieferung und Leistung der Sitz von ACV-Electronic. ACV-Electronic ist in diesem Fall aber auch berechtigt, den Kunden an dem Gericht seines Wohnortes bzw. seines Firmensitzes zu verklagen.
- Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten, falls vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften.
- Ende -